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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MARIAN GmbH, 31.08.2026
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ – gelten für Verträge zwischen der
MARIAN GmbH
Berggartenstraße 12
04155 Leipzig
– nachfolgend „MARIAN“ –
und ihren Kunden über
- den Verkauf und die Lieferung von Elektronikprodukten, insbesondere PCIe-Audio-Interfaces und Zubehör,
- die Bereitstellung und Lizenzierung von Treiber- und Anwendungssoftware als digitales Element der zugehörigen Elektronikprodukte einschließlich der hierfür bereitgestellten Aktualisierungen sowie
- die Prüfung, Wartung und Reparatur von Elektronikprodukten.
- Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für bestimmte Kundengruppen gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn MARIAN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch dann, wenn MARIAN in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen MARIAN und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Verträge werden ausschließlich aufgrund individueller Kommunikation, insbesondere per E-Mail oder Telefon, geschlossen.
- Produktdarstellungen in Prospekten, Katalogen, Preislisten, technischen Unterlagen oder auf Internetseiten stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Individuelle Angebote von MARIAN sind für die darin angegebene Annahmefrist verbindlich. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang beim Kunden angenommen werden.
- Vertragsschluss mit Verbrauchern:
- Telefonische oder per E-Mail übermittelte Anfragen und Bestellwünsche eines Verbrauchers werden von MARIAN nicht unmittelbar angenommen. MARIAN übersendet dem Verbraucher zunächst ein Angebot zusammen mit den für den jeweiligen Vertrag vorgesehenen Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen. Das Angebot von MARIAN stellt ein neues Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher dieses Angebot innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist ausdrücklich per E-Mail annimmt. Ist keine Annahmefrist angegeben, gilt die in Absatz 3 bestimmte Frist. Eine nach Ablauf der Annahmefrist erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Verbrauchers und bedarf der Annahme durch MARIAN.
- Vertragsschluss mit Unternehmern:
- Eine telefonische oder per E-Mail übermittelte Bestellung eines Unternehmers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich lediglich als unverbindliche Anfrage bezeichnet ist. MARIAN kann dieses Angebot innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang annehmen durch:
- ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform,
- die Auslieferung der bestellten Ware,
- Mitteilung über die Ausführung des Versands oder
- Ausführung der vereinbarten Reparaturleistung.
- Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die zuerst vorgenommene Annahmehandlung
- Eine bloße Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots des Unternehmers dar, sofern in ihr nicht ausdrücklich die Vertragsannahme erklärt wird.
- Eine telefonische oder per E-Mail übermittelte Bestellung eines Unternehmers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich lediglich als unverbindliche Anfrage bezeichnet ist. MARIAN kann dieses Angebot innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang annehmen durch:
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung, die vereinbarte technische Spezifikation und ergänzend diese AGB.
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Änderungen vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen werden dem Kunden vor Ausführung der Änderung mitgeteilt.
§ 3 Produktbeschaffenheit und Kompatibilität
- Die vereinbarte Beschaffenheit eines Produkts ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogenen technischen Spezifikationen und Produktbeschreibungen von MARIAN.
- Angaben über Maße, Gewichte, Leistungswerte, Abbildungen und sonstige technische Daten sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden oder für die vertragsgemäße Verwendung des Produkts maßgeblich sind.
- Eine Kompatibilität mit bestimmter Hardware, bestimmten Betriebssystemen, Softwareprodukten, Treiberversionen oder Systemkonfigurationen ist nur geschuldet, soweit
- diese Kompatibilität ausdrücklich vereinbart wurde,
- sie in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Produktbeschreibung angegeben ist oder
- der Kunde sie bei Produkten dieser Art nach den gesetzlichen Vorschriften erwarten darf.
- MARIAN übernimmt keine Gewähr für die Kompatibilität mit Hardware, Software, Betriebssystemen oder Systemkonfigurationen, die nicht den vereinbarten oder veröffentlichten Systemanforderungen entsprechen.
- Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie
- die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen,
- die vertragsgemäße Verwendung nicht einschränken,
- dem Kunden zumutbar sind und
- keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden beeinträchtigen.
§ 4 Preise, Versandkosten und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich sind die im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden gesondert ausgewiesen oder vor Vertragsschluss mitgeteilt.
- Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Liefer-, Verpackungs- und Versandkosten, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung und Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung ohne Abzug fällig.
- Bei Reparaturleistungen wird die Vergütung grundsätzlich mit Abnahme der Reparaturleistung fällig. Soweit eine Abnahme nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, wird die Vergütung mit vollständiger Erbringung der Reparaturleistung fällig.
- Zahlungen gelten als geleistet, sobald der geschuldete Betrag dem Konto von MARIAN vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern kann MARIAN insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale verlangen.
- Der Kunde darf mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese
- unbestritten,
- rechtskräftig festgestellt,
- von MARIAN anerkannt oder
- mit der Forderung von MARIAN rechtlich verbunden sind.
Weitergehende gesetzliche Aufrechnungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung und Leistungszeit
- Liefer- und Leistungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn
- alle zur Ausführung erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
- der Kunde vereinbarte Mitwirkungshandlungen erbracht hat und
- eine vereinbarte Vorauszahlung bei MARIAN eingegangen ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die betreffenden Voraussetzungen vor Vertragsschluss klar vereinbart wurden.
- Nachträgliche, vom Kunden gewünschte Änderungen können zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist führen. MARIAN wird den Kunden über erhebliche Änderungen der Frist informieren.
- MARIAN ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
- die Teillieferung für den Kunden verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt bleibt,
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Aufwand entsteht und
- die Teillieferung dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
- Wird MARIAN trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen, kongruenten Beschaffungsgeschäfts von einem Zulieferer ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, darf MARIAN vom Vertrag zurücktreten, soweit MARIAN die geschuldete Leistung deshalb nicht erbringen kann. MARIAN wird den Kunden unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Wird die Lieferung oder Leistung durch ein von MARIAN nicht zu vertretendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis vorübergehend verhindert oder erheblich erschwert, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Behinderung.
- Zu den Ereignissen im Sinne von Absatz 6 können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Verkehrswegen, Energieversorgung oder Kommunikationsnetzen sowie nicht zu vertretende Produktions- oder Lieferausfälle gehören.
- MARIAN wird den Kunden unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer einer erheblichen Behinderung informieren. Dauert die Behinderung so lange an, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, darf diese hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
- Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Liefer- oder Leistungsverzugs bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse. Ist keine Lieferadresse ausdrücklich vereinbart, erfolgt sie an die vom Kunden zuletzt mitgeteilte Anschrift.
- Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder an einen von ihm benannten empfangsberechtigten Dritten über. Beauftragt der Verbraucher selbst einen Beförderer, den MARIAN ihm zuvor nicht benannt hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.
- Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald MARIAN die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus einem vom Unternehmer zu vertretender Grund, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.
§ 7 Annahmeverzug
- Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung oder reparierte Sache nicht an oder holt er sie trotz Fälligkeit und Aufforderung nicht ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.
- Während des Annahmeverzugs ist MARIAN berechtigt, die betroffene Sache auf Kosten des Kunden angemessen zu lagern. MARIAN darf nur tatsächlich erforderliche und angemessene Aufbewahrungs- und Transportkosten verlangen.
- Weitergehende gesetzliche Rechte von MARIAN, insbesondere auf Ersatz eines durch den Annahmeverzug entstandenen Schadens, bleiben unberührt. Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Reparaturaufträge
- Reparaturleistungen werden ausschließlich in dem individuell vereinbarten Umfang ausgeführt.
- Der Kunde soll bei Auftragserteilung
- das betroffene Produkt eindeutig bezeichnen,
- die festgestellte Fehlfunktion möglichst genau beschreiben,
- relevante Betriebsbedingungen mitteilen und
- auf bereits durchgeführte Reparaturversuche, Veränderungen oder Eingriffe Dritter hinweisen.
- Der Kunde hat vor Übergabe eines Geräts nicht zum Reparaturgegenstand gehörende Zubehörteile, Datenträger und sonstige Gegenstände zu entfernen, soweit deren Übergabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Eine Fehlersuche, Diagnose oder Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur vergütungspflichtig, wenn dies vor ihrer Durchführung vereinbart wurde. Eine vereinbarte Diagnosevergütung kann auch dann anfallen, wenn
- kein Fehler festgestellt werden kann,
- der Fehler außerhalb des beauftragten Reparaturgegenstands liegt,
- das Produkt technisch oder wirtschaftlich nicht reparierbar ist oder
- der Kunde die angebotene Reparatur nicht beauftragt.
- Stellt sich während der Reparatur heraus, dass der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird oder zusätzliche, nicht vom Auftrag umfasste Arbeiten erforderlich sind, wird MARIAN den Kunden informieren und seine Entscheidung einholen. Bis dahin kann MARIAN die Arbeiten unterbrechen.
- Lehnt der Kunde die erforderliche Auftragserweiterung ab, führt MARIAN nur die ursprünglich vereinbarten und technisch sinnvoll ausführbaren Arbeiten durch. Ist eine solche Teilausführung nicht sinnvoll oder nicht möglich, kann der Reparaturauftrag nach den gesetzlichen Vorschriften beendet werden.
- Ausgebaute Teile werden Eigentum von MARIAN, wenn dies vor der Reparatur ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls werden sie dem Kunden auf Wunsch zurückgegeben, soweit
- keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen,
- die Rückgabe technisch und tatsächlich möglich ist und
- der Kunde den Rückgabewunsch spätestens bei Auftragserteilung mitteilt.
- MARIAN darf bei einer Reparatur neue oder technisch gleichwertige funktionsfähige Ersatzteile verwenden, soweit nicht ausdrücklich die Verwendung bestimmter Teile vereinbart wurde und die Verwendung gleichwertiger Teile für den Kunden zumutbar ist.
- MARIAN schuldet keinen Reparaturerfolg hinsichtlich solcher Fehler, die
- nicht Gegenstand des Reparaturauftrags sind,
- bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren oder
- außerhalb des von MARIAN bearbeiteten Geräts oder Bauteils liegen.
MARIAN bleibt verpflichtet, die beauftragte Reparatur fachgerecht auszuführen.
- Soweit das reparierte Produkt digitale Daten, Einstellungen oder Konfigurationen enthalten kann, ist der Kunde für eine zumutbare und aktuelle Datensicherung vor Übergabe des Produkts verantwortlich. Dies gilt nicht, soweit eine Datensicherung nach Art des Produkts nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar ist.
- Nach Fertigstellung wird MARIAN den Kunden informieren und ihm die reparierte Sache zur Abnahme oder Abholung bereitstellen beziehungsweise übersenden.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte und abnahmefähige Reparaturleistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Eine Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. MARIAN wird den Verbraucher in diesem Fall zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten Abnahme oder einer Abnahmeverweigerung ohne Benennung mindestens eines Mangels hinweisen.
- MARIAN steht wegen fälliger Forderungen aus dem Reparaturvertrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an der in den Besitz von MARIAN gelangten reparierten oder ausgebesserten Sache zu.
§ 9 Software und Nutzungsrechte
- Dieser Abschnitt gilt für die von MARIAN als digitales Element der Hardware bereitgestellte Treiber- und Anwendungssoftware einschließlich der hierfür bereitgestellten Aktualisierungen. Die Software wird nicht als eigenständiges Produkt vertrieben, sondern ausschließlich zusammen mit oder zur bestimmungsgemäßen Nutzung der zugehörigen MARIAN-Hardware bereitgestellt.
- Soweit im individuellen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde an der von MARIAN bereitgestellten Software ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, sie im bestimmungsgemäßen Umfang für den Betrieb oder die Nutzung der zugehörigen MARIAN-Produkte zu verwenden.
- Der zulässige Nutzungsumfang, insbesondere hinsichtlich unterstützter Geräte, Betriebssysteme, Computerarbeitsplätze oder Nutzer, ergibt sich aus dem individuellen Vertrag und der bei Vertragsschluss einbezogenen Software- oder Produktbeschreibung.
- Der Kunde darf Sicherungskopien erstellen, soweit dies für die Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
- Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung oder sonstige Veränderung der Software ist nur zulässig, soweit sie
- für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich,
- ausdrücklich vertraglich gestattet oder
- gesetzlich zwingend erlaubt ist.
- Das dauerhaft eingeräumte Nutzungsrecht darf zusammen mit der zugehörigen MARIAN-Hardware auf einen Dritten übertragen werden. Eine von der zugehörigen Hardware getrennte Übertragung ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend gestattet ist. Bei einer zulässigen Übertragung hat der bisherige Nutzer seine eigene Nutzung dauerhaft einzustellen und die bei ihm verbliebenen Programmkopien zu löschen oder dem Erwerber zu übergeben, soweit ihre weitere Aufbewahrung nicht gesetzlich erlaubt ist.
- Enthält die Software Bestandteile Dritter oder Open-Source-Komponenten, gelten für diese Bestandteile die jeweils wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. MARIAN stellt diese Bedingungen dem Kunden in geeigneter Weise zur Verfügung.
- Marken, Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige Kennzeichnungen von MARIAN oder Dritten dürfen nicht entfernt oder verändert werden, soweit keine gesetzliche Berechtigung hierzu besteht.
- MARIAN stellt Verbrauchern Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen in dem gesetzlich geschuldeten Umfang und Zeitraum bereit und informiert sie über die Verfügbarkeit solcher Aktualisierungen.
- Installiert der Kunde eine ordnungsgemäß bereitgestellte Aktualisierung nicht innerhalb angemessener Zeit, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für hieraus entstehende Mängel. Voraussetzung ist insbesondere, dass MARIAN den Kunden über die Verfügbarkeit und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und das Unterlassen nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht.
- Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur dauerhaften Weiterentwicklung der Software, zur Bereitstellung neuer Funktionen oder zur Anpassung an jede zukünftige Hard- oder Softwareumgebung besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Bereitstellung von Software begründet keine Verpflichtung zu Beratung, Schulung, oder individueller Anpassung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 10 Mängelrechte bei Waren und Software
- Bei Waren mit digitalen Elementen gelten gegenüber Verbrauchern insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über Vertragsmäßigkeit, Bereitstellung, Aktualisierungen, Nacherfüllung und Verjährung.
- Abweichungen von den objektiven Anforderungen an eine Ware einschließlich ihrer digitalen Elemente gelten gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine solche Abweichung wird nicht allein durch diese AGB vereinbart.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Waren und bei Software zwölf Monate ab Gefahrübergang beziehungsweise Bereitstellung.
- Die Verkürzung nach Absatz 4 gilt nicht für Ansprüche
- wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
- aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- aus gesetzlichen Lieferanten- oder Verkäuferregressen,
- wegen eines dinglichen Rechts eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann oder
- soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist bestimmen.
- Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Käufer hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- Gegenüber Unternehmern ist MARIAN im Rahmen der Nacherfüllung zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, bleiben unberührt.
- Der Kunde hat MARIAN eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben. Erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt MARIAN im gesetzlich geschuldeten Umfang.
- Mängelrechte bestehen nicht, soweit der betreffende Mangel nach Gefahrübergang ursächlich entstanden ist durch
- natürliche Abnutzung,
- unsachgemäße Verwendung oder Lagerung,
- Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Installationsanweisungen,
- ungeeignete Stromversorgung oder sonstige ungeeignete Betriebsmittel,
- nicht bestimmungsgemäße mechanische oder elektrische Belastung,
- nicht autorisierte Veränderungen oder Reparaturversuche oder
- eine nicht vertragsgemäße Systemumgebung.
- Veränderungen oder Reparaturversuche durch den Kunden oder Dritte führen nicht automatisch zum Verlust der Mängelrechte. Die Rechte entfallen nur, soweit die Veränderung oder der Eingriff den geltend gemachten Mangel verursacht hat oder die Prüfung beziehungsweise Nacherfüllung hierdurch unzumutbar erschwert wird. Durch eine solche Erschwerung verursachte zusätzliche Aufwendungen darf MARIAN im gesetzlich zulässigen Umfang berechnen.
- Eine Garantie besteht nur, wenn MARIAN sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und deren Inhalt, Dauer und räumlichen Geltungsbereich angegeben hat. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.
§ 11 Mängelrechte bei Reparaturen
- Gegenüber Verbrauchern gelten für Reparaturleistungen die gesetzlichen Mängelrechte.
- Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus Reparaturleistungen innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
- Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche
- wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
- aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist bestimmen.
- Bei einer mangelhaften Reparatur ist MARIAN im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder das Werk erneut herzustellen.
- MARIAN ist Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme sowie seine sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Mängelrechte wegen einer Reparatur bestehen nicht für
- Fehler, die nicht Gegenstand des Reparaturauftrags waren,
- Fehler in Bauteilen, die von der Reparatur nicht betroffen waren, oder
- nach der Abnahme entstandene Schäden,
soweit diese nicht von MARIAN verursacht wurden.
- § 10 Absätze 9 bis 11 gilt für Reparaturleistungen entsprechend.
§ 12 Haftung
- MARIAN haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von MARIAN auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung von MARIAN für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von MARIAN.
- Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen wirksam beschränkt ist, beschränkt sich die Haftung bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei einer ordnungsgemäßen, dem Risiko entsprechenden und regelmäßigen Datensicherung angefallen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- Gegenüber Verbrauchern behält sich MARIAN das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des für diese Ware geschuldeten Kaufpreises vor.
- Gegenüber Unternehmern behält sich MARIAN das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und MARIAN unverzüglich zu informieren, wenn
- die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört wird,
- Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen oder
- ein Wechsel ihres Besitzes oder Standorts erfolgt, soweit dies die Sicherungsinteressen von MARIAN beeinträchtigen kann.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung von MARIAN nicht zulässig.
- Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er tritt MARIAN bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. MARIAN nimmt die Abtretung an.
- Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. MARIAN darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Unternehmer fällige Forderungen trotz Mahnung nicht begleicht, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
- Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Unternehmer MARIAN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für MARIAN, ohne dass MARIAN hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MARIAN nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt MARIAN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
- Übersteigt der realisierbare Wert der für MARIAN bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn Prozent, wird MARIAN auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
- Die Rücknahme der Vorbehaltsware setzt einen Rücktritt vom Vertrag voraus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gesetzliche Rechte von MARIAN bleiben unberührt.
§ 14 Schutzrechte und vertrauliche Unterlagen
- MARIAN behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Angeboten, Zeichnungen, Schaltplänen, Layouts, Abbildungen, Berechnungen, technischen Dokumentationen, Prüfvorrichtungen, Mustern und sonstigen Unterlagen vor.
- Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von MARIAN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden, soweit hierzu keine gesetzliche Berechtigung besteht.
- Stellt der Kunde MARIAN Unterlagen, Software, Schaltungen, Spezifikationen oder sonstige Inhalte zur Verfügung, sichert er zu, zur vertragsgemäßen Nutzung dieser Inhalte berechtigt zu sein.
- Der Kunde stellt MARIAN von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass eine vom Kunden vorgegebene Ausführung, Spezifikation oder ein vom Kunden bereitgestellter Inhalt Rechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 15 Export- und Verwendungsvorschriften
- Der Kunde ist verpflichtet, anwendbare nationale, europäische und internationale Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten, soweit diese auf die Lieferung, Weitergabe oder Verwendung der Produkte oder Software anwendbar sind.
- MARIAN ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zu erfüllen, soweit dessen Erfüllung gegen unmittelbar anwendbare gesetzliche Verbote oder behördliche Anordnungen verstoßen würde.
- Wird eine erforderliche behördliche Genehmigung endgültig versagt oder kann sie ohne Verschulden von MARIAN nicht rechtzeitig erlangt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Unmöglichkeit und Rücktritt.
- Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Abschnitt nur, soweit die betreffenden Vorschriften im konkreten Fall tatsächlich anwendbar sind und zwingenden Verbraucherrechten nicht entgegenstehen.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
- Die MARIAN GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nach Absatz 1 nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
- MARIAN bleibt berechtigt, einen Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 18 Schlussbestimmungen
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags können individuell in der gesetzlich zulässigen Form vereinbart werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit nicht das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.